AGB der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg (ETW)

Bad Urach . Bad Boll . Bernhäuser Forst . Birkach

1. Vertragsgrundlagen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind Bestandteil der zwischen der Tagungsstätte und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Grundlage des Vertrages ist die dem Kunden vorliegende Leistungsbeschreibung.

Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Vertragsangebotes durch den Kunden und die Rückbestätigung der Tagungsstätte zustande. Die Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Tagungshauses, insbesondere für die Überlassung von Gästezimmern und Tagungsräumen, sowie anderen Räumlichkeiten und sonstigen Dienstleistungen. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Gebrauchsüberlassung an Dritte sind ausgeschlossen.

2. Stornobedingungen

Die sich weiter unten befindenden Storno- und Nutzungsbedingungen für Veranstaltungen und Zimmerkontingente sind Bestandteil des Vertrags/ der AGBs.

3. Zahlungsbedingungen

Der Kunde erhält nach Ende der Veranstaltung bzw. des Aufenthalts eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch per E-Mail überlassen und ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsgrundlage sind die vertraglich vereinbarten Preise und Leistungen, sowie zusätzlich vor Ort gebuchte Leistungen.

Es wird für die Veranstaltung grundsätzlich eine Gesamtrechnung ausgestellt; es kann vereinbart werden, dass gegen Kostenersatz separate Rechnungen für einzelne Kunden erstellt werden.

Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten, die durch den Kunden, im Auftrag oder auf Bitten des Kunden, seiner Gäste, Vertreter oder Mitarbeiter für jegliche Waren oder Dienstleistungen verursacht werden, zu übernehmen.

Sofern einzelne Rechnungspositionen strittig sind, sind diese innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung mit der Tagungsstätte zu klären.

4. Rücktritt und Kündigung durch die Tagungsstätten

Die Tagungsstätte kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Erfüllung des Vertrags wesentliche Bedingungen aus Gründen ändern, die nicht von der Tagungsstätte zu vertreten sind:

Höhere Gewalt

Dies gilt bei der Gefährdung, Beeinträchtigung oder Unmöglichmachung infolge höherer Gewalt durch Naturkatastrophen, Epidemien und Seuchen, ebenso bei behördlicher Anordnung der Schließung oder Betriebsunterbrechung.

Insbesondere kann die Tagungsstätte vor Beginn des Aufenthalts vom Vertrag zurücktreten oder nach Aufenthaltsbeginn den Vertrag kündigen, wenn die Gästezimmer oder die Gastronomie sowie die Ausstattung der Küche infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung stehen und Ersatzräume oder Ersatzausstattungen nicht kurzfristig verfügbar gemacht werden können.

Tendenzveranstaltungen/ Störer-Veranstaltungen

Ein wichtiger Grund für den Rücktritt bzw. die sofortige Kündigung ist gegeben, wenn hinsichtlich einer geplanten Tagung, eines Seminars oder einer ähnlichen Veranstaltung Tatsachen bekannt werden, die mit der Zielsetzung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht vereinbar sind.

Dies gilt auch, wenn sich die geplante Veranstaltung nachteilig auf den übrigen Tagungsbetrieb auswirkt, andere Gäste durch die geplante Veranstaltung beeinträchtigt werden oder die geplante Veranstaltung generell rufschädigend ist.

4.1. Zurückerstattung gezahlter Beträge

Geleistete Anzahlungen werden durch die Tagungsstätte zurückerstattet. Die Erstattung berechnet sich aus der Differenz der Höhe der Anzahlung abzüglich der Ausfallgebühren gemäß Anhang dieser AGB.

4.2. Keine weitergehenden Ansprüche

Bei Absage oder Kündigung des Belegungsvertrages aus wichtigem Grund durch die Tagungsstätte, besteht kein Anspruch auf Ersatz weiterer dem Gast entstehenden Kosten wie z.B. Reise-, Übernachtungs- oder Arbeitsausfallkosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.

4.3. Fristlose Kündigung bei Unzumutbarkeit

Die Tagungsstätte kann den Belegungsvertrag unter Beibehaltung des Anspruchs auf den vereinbarten Preis fristlos kündigen, wenn ein oder mehrere Teilnehmer des Kunden trotz Abmahnung den Beherbergungsbetrieb stören, wenn durch diese Einrichtungen des Hauses beschädigt oder zerstört werden oder wenn aus sonstigen, dem Kunden zuzurechnenden Gründen die weitere Teilnahme der Tagungsstätte, der Hausleitung oder anderen Gäste nicht zumutbar ist.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

Der Kunde kann bei bereits erfolgter wirksamer Anmeldung bis zum Aufenthaltsbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der Tagungsstätte vom Vertrag zurücktreten.

Jegliche Art des Rücktritts hat in Textform (Brief, E-Mail, Fax, u.a.) an die Korrespondenzadresse zu erfolgen. Ab Aufenthaltsbeginn ist der Kunde bei erheblichen Mängeln oder Störungen, die der Tagungsstätte zuzurechnen sind, berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich muss der Kündigung eine Mängelanzeige gemäß 6. dieser Bedingungen vorangehen, die der Tagungsstätte eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist, von der Tagungsstätte verweigert wird oder die Fortsetzung des Aufenthalts dem Kunden aus objektiv erkennbaren Gründen, die auf den bereits eingetretenen Mangel zurückzuführen sind, unzumutbar ist.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

Der Kunde kann bei bereits erfolgter wirksamer Anmeldung bis zum Aufenthaltsbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der Tagungsstätte vom Vertrag zurücktreten.

Jegliche Art des Rücktritts hat in Textform (Brief, E-Mail, Fax, u.a.) an die Korrespondenzadresse zu erfolgen. Ab Aufenthaltsbeginn ist der Kunde bei erheblichen Mängeln oder Störungen, die der Tagungsstätte zuzurechnen sind, berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich muss der Kündigung eine Mängelanzeige gemäß 6. dieser Bedingungen vorangehen, die der Tagungsstätte eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist, von der Tagungsstätte verweigert wird oder die Fortsetzung des Aufenthalts dem Kunden aus objektiv erkennbaren Gründen, die auf den bereits eingetretenen Mangel zurückzuführen sind, unzumutbar ist.

6. Haftung und Gewährleistung

Entsprechen die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht den vertraglich geschuldeten, so hat der Kunde auftretende Mängel und Störungen unverzüglich in der Tagungsstätte anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich beeinträchtigt, so hat der Kunde der Tagungsstätte eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Es gelten die unter 5. beschriebenen Regelungen.

Die Tagungsstätte haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden entstehen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungsstätte oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende des Belegungszeitraumes gegenüber der Tagungsstätte geltend zu machen. 6.1. Soweit dem Kunden ein Parkplatz auf dem Gelände der Tagungsstätte zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Tagungsstätte. Die Tagungsstätte haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die auf einem überlassenen Parkplatz entstanden sind.

7. Tiere

Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Einzige Ausnahme gilt für Behinderten-Begleithunde, die der Tagungsstätte gemeldet werden müssen. Der Halter haftet für Schäden, die vom mitgebrachten Hund verursacht werden. Dies gilt sowohl für Schäden, die während des Aufenthalts als auch für solche, die bis sechs Monate nach Ende der Belegung festgestellt und geltend gemacht werden.

8. Übernachten im Zelt oder PKW

Das Übernachten in Pkw, Wohnmobil, Caravan oder im mitgeführten Zelt ist auf dem gesamten Gelände untersagt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer entsprechend informiert werden.

9. Datenschutz und Datenverwendung

Die zur Vorbereitung und Durchführung der Beherbergung, sowie die zur Rechnungsstellung benötigten personenbezogenen Daten des Kunden, werden gespeichert und elektronisch verarbeitet.

Eine darüberhinausgehende Speicherung und Nutzung zu Informationszwecken über andere Veranstaltungen erfolgt nur mit explizitem Einverständnis des jeweiligen Kunden.

Die Kundendaten werden nicht zu gewerblichen Zwecken an andere weitergegeben.

Soweit personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, erfolgt die Datenverarbeitung vorrangig nach dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegenüber der Tagungsstätte verjähren mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hinsichtlich der vertraglichen wie auch der außervertraglichen Haftung innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen die Tagungsstätte begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

11. Gerichtsstand und Informationen nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz

Für Klagen des Kunden gegen die Tagungsstätte oder der Tagungsstätte gegen den Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz der Tagungsstätte vereinbart.

Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht bereit.

Storno- & Nutzungsbedingungen für Veranstaltungen und Zimmerkontingente der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg (ETW)

Bad Urach . Bad Boll . Bernhäuser Forst . Birkach

1.

Reservierungen für Veranstaltungen und Zimmerkontingente werden für die Tagungsstätten (im Folgenden: TS) erst bindend, wenn der Veranstalter das Vertragsangebot unterschrieben zurücksendet und von den TS die Rückbestätigung erfolgt ist.

Für Stornierungen gilt folgende Staffelung:

Die Staffelung bezieht sich sowohl auf eine komplette Stornierung als auch auf die Stornierungen einzelner Leistungen, Teilnehmer oder Zimmer. Ein Erlass der Ausfallkosten wegen Rücktritts des Kunden aus bei diesem liegenden Gründen erfolgt grundsätzlich nicht.

2.

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollten bestimmte Speisen und Getränke Gegenstand der Veranstaltung sein und/oder zu Demonstrationszwecken dienen, ist eine Ausnahme nach vorheriger Anfrage möglich.

Für Sonderernährungsformen, die die TS nicht leisten können, kann abweichend eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen werden, die ggf. eine Servicegebühr und/oder Korkgeld beinhaltet.

3.

Der Veranstalter ist spätestens bei Vertragsunterschrift, verpflichtet, die TS zu informieren, sollte die Veranstaltung öffentliches Interesse erwecken oder den Betrieb der TS beeinträchtigen. Mögliche Gründe sind politische oder ACK-ferne religiöse oder sonstige Veranstaltungen, die den Zielsetzungen der verbundenen theologischen Einrichtungen widersprechen.

Marketingmaßnahmen wie z.B. Veröffentlichungen in Printmedien oder im Internet, die Bezug auf die TS nehmen, bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung der TS.

4.

Das Anbringen von Materialien sowie die Nutzung von Flächen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind, bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung der TS, ggf. wird eine zusätzliche Servicegebühr erhoben. Alle vom Veranstalter (oder den Teilnehmern) eingebrachten Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Eingebrachte Gegenstände sind mit Veranstaltungsende mitzunehmen, eine Lagerung oder die Entsorgung ist gegen Gebühr nach vorheriger Absprache möglich.

Die Aufstellung und Nutzung von Konfetti, Glitzer, Reis o.ä. sowie Wunderkerzen und Nebelmaschinen ist auf dem gesamten Außengelände der TS, wie auch in den Innenräumen, untersagt. Bei Verstoß gegen einen der o.g. Punkte haftet der Veranstalter. Reinigungs- und Entschädigungskosten werden dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen bei Auf- oder Abbau bzw. während der Veranstaltung, die durch den Veranstalter selbst, seine Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte aus seinem Bereich entstanden sind und insofern nicht von den TS zu vertreten sind, haftet der Veranstalter.

5.

Wenn die TS technische oder sonstige Einrichtungen für den Veranstalter bei Dritten beschaffen, handeln sie in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Dieser haftet für eine pflegliche Behandlung und ordnungs-gemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt die TS von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.

6.

Die für eine Veranstaltung nötigen behördlichen Genehmigungen sind vom Veranstalter rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Er ist für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger örtlicher Auflagen zuständig.

7.

Für Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinaus gehen, werden die TS zusätzliche Aufwendungen (v.a. für Nachfolgeveranstaltungen und Personal) berechnen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.