Anmeldebedingungen Einkehrhaus Stift Urach – Jahresprogramm

Anmeldung
Bitte melden Sie sich schriftlich oder auch per Mail bis spätestens 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn an. Wir bestätigen Ihre Anmeldung schnellstmöglich. Ein weiterer Informationsbrief geht Ihnen in der Regel nicht zu.

Preise
Unsere Preise im Jahresprogramm sind Vollpensionspreise (3 Mahlzeiten); maßgebend sind unsere Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste.

Erläuterung
TB = Tagungsbeitrag
VP = Vollpension (Übernachtung und 3 Mahlzeiten)
Der erstgenannte Preis bezieht sich auf ein Einzelzimmer (EZ), der zweite auf ein Doppelzimmer (DZ).

Absage/Rücktritt
Bei Abmeldung:

  • bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20,– € Bearbeitungsgebühr
  • ab dem 14. bis zum 3. Tag 50 % der Gesamtkosten
  • ab 2 Tage vor 80 % der Gesamtkosten.

Eine Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
Für Gruppenanmeldungen gelten gesonderte Ausfallregelungen.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Alle Tagungen gehen von einer Teilnahme von Anfang bis Ende aus. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen, z. B. in Folge verspäteter Anreise, vorzeitiger Abreise oder aus sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Gründen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.

An- und Abreise
Die Anreise erfolgt, wenn nicht anders vermerkt, zwischen 16 und 17.30 Uhr, Beginn mit der Abendandacht um 18 Uhr. Die Abreise ist in der Regel nach dem Mittagessen gegen 13.30 Uhr.

Zahlung
Sie bekommen vor Ort eine Gesamtrechung. Wir bitten Sie, diese innerhalb einer Woche zu überweisen. Getränke und Snacks können Sie vor Ort in bar oder mit Karte bezahlen.

Kurtaxe
erhebt die Stadt Bad Urach z. Z. von jedem Übernachtungsgast in Höhe von 2,50 Euro pro Tag.

Ermäßigungen
An finanziellen Gründen soll Ihre Teilnahme nicht scheitern. Der Förderverein Stift Urach e.V. oder der Verein zur Förderung missionarischer Dienste e.V. kann Ihnen mit einem Nachlass helfen. Bitte sprechen Sie uns an!

AGB der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg (ETW)

Bad Urach . Bad Boll . Bernhäuser Forst . Birkach

1. Allgemein:

Die Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg (ETW) gehören mit ihren vier Tagungsstätten Ev. Tagungsstätte Bernhäuser Forst, Ev. Tagungsstätte Bad Boll, Ev. Tagungsstätte Birkach und Ev. Tagungsstätte Bad Urach der Evangelischen Landeskirche in Württemberg an. Die Tagungsstätten bieten die Möglichkeit für Beherbergung, sowie Tagungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen durch externe Veranstalter und Privatpersonen (im Folgenden: Kunden).

2. Belegungsvertrag

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt der zwischen der Tagungsstätte und dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung (Belegungsvertrag). Grundlage des Belegungsvertrages ist die Leistungsbeschreibung in dem dem Kunden vorliegenden Angebot. Der Vertrag kommt durch die Reservierungsbestätigung bzw. die wechselseitige Zeichnung des Belegungsvertrages durch die Tagungsstätte und den Kunden zustande. Nur bevollmächtigte Personen sind berechtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Tagungsstätte, insbesondere für die Überlassung von Gästezimmern, anderen Räumlichkeiten und sonstigen Dienstleistungen. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Gebrauchsüberlassung an Dritte sind ausgeschlossen.

3. An- und Abreise

Die Termine für die An- und Abreise werden individuell zwischen Tagungsstätte und Kunde vereinbart. Sofern Gästezimmer gebucht sind, stehen diese dem Kunden am Anreisetag ab 13:00 Uhr zur Verfügung, ein Anspruch auf frühere Bereitstellung besteht nicht. Am Abreisetag muss das Zimmer spätestens bis 9:00 Uhr geräumt werden. Eine Verlängerung ist nach rechtzeitiger Ankündigung und Verfügbarkeit gegen Berechnung möglich. Im Falle einer verspäteten Anreise ist der Kunde verpflichtet, dies der Tagungsstätte unverzüglich mitzuteilen, soweit ihm dies möglich und zuzumuten ist.

4. Zahlungsbedingungen

Der Kunde erhält für die vereinbarten und in Anspruch genommenen Leistungen eine Rechnung. Diese wird dem Kunden durch die Tagungsstätte schriftlich oder elektronisch per E-Mail überlassen und ist sofort zur Zahlung fällig. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarte Preise und Leistungen. Diese werden für die Dauer des Aufenthalts berechnet und gelten für jeden Kunden als Berechnungsgrundlage. Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten, die durch den Kunden, im Auftrag oder auf Bitten des Kunden, seiner Gäste, Vertreter oder Mitarbeitenden für jegliche Waren oder Dienstleistungen verursacht werden, zu übernehmen. Sofern einzelne Rechnungspositionen strittig sind, sind diese innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung mit der Tagungsstätte zu klären. Die übrigen berechneten Beträge sind sofort fällig und der Kunde hat diese gemäß den oben angegebenen Bestimmungen auszugleichen.

5. Rücktritt

5.1 Rücktritt und Kündigung durch die Tagungsstätte

5.1.1 Rücktritt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Die Tagungsstätte kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Belegungsvertrag zurücktreten, wenn sich für die Durchführung der Beherbergung wesentliche Bedingungen aus Gründen ändern, die nicht von der Tagungsstätte zu vertreten sind.

5.1.1.1 Höhere Gewalt

Dies gilt vor allem bei der Gefährdung, Beeinträchtigung oder Unmöglichmachung der Beherbergung infolge höherer Gewalt durch Naturkatastrophen, Epidemien und Seuchen, ebenso bei behördlicher Anordnung der Schließung oder Betriebsunterbrechung. Die Tagungsstätte kann jederzeit vor Beginn des Aufenthalts vom Vertrag zurücktreten oder nach Aufenthaltsbeginn den Vertrag kündigen, wenn die Gästezimmer oder der Küchen- und Essbereich sowie die Ausstattung der Küche infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung stehen
und Ersatzräume oder Ersatzausstattungen nicht verfügbar gemacht werden können.

5.1.1.2 Tendenzveranstaltungen

Ein wichtiger Grund für den Rücktritt ist ebenfalls gegeben, wenn der Tagungsstätte hinsichtlich einer geplanten Tagung, eines Seminars oder einer ähnlichen Veranstaltung Tatsachen bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln führen, dass die geplante Veranstaltung mit der Zielsetzung der Tagungsstätte wie sie in seiner Ordnung beschrieben ist, vereinbar ist.

5.1.1.3 Störer-Veranstaltungen

Dies gilt weiterhin, wenn Tatsachen bekannt werden, die begründete Befürchtungen wecken, dass sich die geplante Veranstaltung nachteilig auf den übrigen Tagungsbetrieb auswirkt oder dass andere Gäste durch sie belästigt werden.

5.1.2 Zurückerstattung gezahlter Beträge

Gegebenenfalls bereits gezahlte Belegungspreise werden durch die Tagungsstätte unverzüglich zurückerstattet, im Fall des Rücktritts vor Aufenthaltsbeginn in voller Höhe und im Fall der Kündigung nach Aufenthaltsbeginn anteilig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Gesamtdauer.

5.1.3 Keine weitergehenden Ansprüche

Bei Absage oder Kündigung des Belegungsvertrages aus wichtigem Grund besteht kein Anspruch auf Ersatz weiterer dem Gast entstehenden Kosten wie z.B. Reise-, Übernachtungs- oder Arbeitsausfallkosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.

5.1.4 Fristlose Kündigung bei Unzumutbarkeit

Die Tagungsstätte kann den Belegungsvertrag unter Beibehaltung des Anspruchs auf den vereinbarten Preis fristlos kündigen, wenn ein oder mehrere Teilnehmer des Kunden trotz Abmahnung den Beherbergungsbetrieb stören, wenn durch diese Einrichtungen des Hauses beschädigt oder zerstört werden oder wenn aus sonstigen, dem Kunden zuzurechnenden Gründen die weitere Teilnahme der Tagungsstätte, der Hausleitung oder anderen Gäste nicht zumutbar ist.

5.2 Rücktritt und Kündigung durch Kunden

Der Kunde kann bei bereits erfolgter wirksamer Anmeldung bis zum Aufenthaltsbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der Tagungsstätte vom Vertrag zurücktreten. Jegliche Art des Rücktritts hat in Textform (Brief, E-Mail, Fax, u.a.) an die Korrespondenzadresse zu erfolgen. Ab Aufenthaltsbeginn ist der Kunde bei erheblichen Mängeln oder Störungen, die der Tagungsstätte zuzurechnen sind, berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich muss der Kündigung eine Mängelanzeige gemäß 7.1 dieser Bedingungen vorangehen, die der Tagungsstätte eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist, von der Tagungsstätte verweigert wird oder die Fortsetzung des Aufenthalts dem Kunden aus objektiv erkennbaren Gründen, die auf den bereits eingetretenen Mangel zurückzuführen sind, unzumutbar ist.

6. Ausfallkosten bei Rücktritt durch den Kunden

Im Fall des Rücktritts durch den Kunden bleibt der Anspruch der Tagungsstätte auf den vereinbarten Gesamtpreis bestehen, es hat sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie eine Ersatzbelegung anrechnen zu lassen. Daher ist der Kunde lediglich verpflichtet, den folgenden Anteil der Preise der von ihm bestellten Räume und Dienstleistungen zu tragen, soweit er nicht einen geringeren Schaden nachweisen kann (siehe unten). Die Stornobeträge berechnen sich entsprechend der Anzahl der Tage bis zum vereinbarten Belegungsbeginn. Folgende Beträge für die Gesamtleistungen oder die teilweise stornierten Leistungen werden pauschal fällig:

Rücktritt bis 85 Tage vor vereinbartem Belegungsbeginn 0%
84 bis 57 Tage vor vereinbartem Belegungsbeginn 20%
56 bis 15 Tage vor vereinbartem Belegungsbeginn 40%
14 Tage vor bis zum Tag des vereinbarten Belegungsbeginns 80%

Diese Stornobeträge werden auch fällig, wenn weniger Personen als vom Kunden mitgeteilt an der Veranstaltung teilnehmen. Sie werden dann entsprechend der oben genannten Sätze für die Personen berechnet, die entgegen der ursprünglichen Anmeldung nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Für individuelle Zimmerreservierungen gelten die Buchungs- und Stornierungsbedingungen wie auf der Bestätigung angegeben.

6.1 Grundsätzlich kein Erlass von Stornobeträgen

Ein Erlass der Belegungs- oder Stornobeträge wegen des Rücktritts des Kunden aus bei diesem liegenden Gründen erfolgt grundsätzlich nicht.

6.2 Nichterscheinen oder verspätete Abmeldung

Erscheint die Gruppe des Kunden bzw. der Einzelkunde ohne rechtzeitige Rücktrittserklärung nicht zu der Veranstaltung bzw. zum vereinbarten Buchungsbeginn („no show“), wird der gesamte Belegungspreis fällig, ebenso, wenn eine Rücktrittserklärung der Tagungsstätte erst nach dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn zugeht. Allerdings hat sich die Tagungsstätte im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen; kommt es durch diese Bemühungen zu einer anderweitigen Belegung oder zu sonstigen ersparten Aufwendungen, so gilt der nachstehend unter 6.3 geregelte Nachweisvorbehalt.

6.3 Entschädigung bei Nachweis des tatsächlichen Schadens

Beiden Vertragspartnern bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Tagungsstätte in von den vorstehenden Pauschalen abweichender Schaden entstanden ist, beispielsweise durch eine erfolgte Ersatzbelegung im selben Zeitraum mit denselben Leistungen oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Aufwendungen aufgrund des Rücktritts oder Nichterscheinens. Gleiches gilt für die Höhe der Bearbeitungskosten. Gelingt dieser Nachweis, ist der Kunde zur Zahlung des konkret berechneten und bezifferten tatsächlichen Ausfallschadens verpflichtet.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1 Leistungen

Entsprechen die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht den vertraglich geschuldeten, so hat der Kunde auftretende Mängel und Störungen unverzüglich der Tagungsstätte anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich beeinträchtigt, so hat der Kunde der Tagungsstätte eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Es gelten die unter 5.2 beschriebenen Regelungen. Die Tagungsstätte haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden entstehen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tagungsstätte oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende des Belegungszeitraumes gegenüber der Tagungsstätte geltend zu machen.

7.2 Beschädigungen, Verluste

Der Kunde haftet der Tagungsstätte gegenüber für Beschädigungen oder Verluste, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Kunden, seiner Gäste, Mitarbeitenden oder Vertretenden verursacht werden. Generell dürfen Wandverkleidungen, Fenster und Türen nicht beklebt werden. Sachbeschädigungen und Verluste, die die der Tagungsstätte durch den Kunden zugefügt werden, sind der Tagungsstätte unverzüglich zu melden.

7.3 Parkplatz

Soweit dem Kunden ein Parkplatz auf dem Gelände der Tagungsstätte zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Tagungsstätte. Die Tagungsstätte haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die auf einem überlassenen Parkplatz entstanden sind.

7.4 Sachen und Wertgegenstände

Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mit- oder eingebrachter Sachen und Wertgegenständen des Kunden haftet die Tagungsstätte nicht. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage und Risiko des Kunden nachgesandt. Die Tagungsstätte verpflichtet sich, die Sachen sechs Monate aufzubewahren.

7.5 Nichtraucherhäuser

Alle Tagungshäuser der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg sind Nichtraucherhäuser. Das Rauchen in den Tagungsstätten ist nicht erlaubt.

8. Tiere

Das Mitbringen von Tieren ist aus hygienischen Gründen und mit Rücksicht auf weitere Gäste nicht gestattet. Einzige Ausnahme gilt für Behinderten-Begleithunde, die der Tagungsstätte spätestens drei Wochen vor Aufenthaltsbeginn gemeldet werden müssen. Der Halter haftet für Schäden, die vom mitgebrachten Hund verursacht werden. Dies gilt sowohl für Schäden, die während des Aufenthalts als auch für solche, die bis sechs Monate nach Ende der Belegung festgestellt und geltend gemacht werden.

9. Übernachten im Zelt oder PKW

Das Übernachten im Pkw, Wohnmobil, Caravan oder im mitgeführten Zelt ist auf dem gesamten Gelände untersagt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmenden entsprechend informiert werden.

10. Genehmigungen

Der Kunde hat sich notwendige behördliche Genehmigungen für eine Veranstaltung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, z. B. GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegenüber der Tagungsstätte verjähren mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hinsichtlich der vertraglichen wie auch der außervertraglichen Haftung innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen die Tagungsstätte begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

12. Gerichtsstand

Für Klagen des Kunden gegen die Tagungsstätte oder der Tagungsstätte gegen den Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz der Tagungsstätte vereinbart.

13. Informationen nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz

Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht bereit.